Satzung                                                                                      

Abschnitt 1: Name, Sitz, Eintragung, Zweck, Gemeinnützigkeit

(gem. Anl.1 zu §60 AO; §§ 24 u. 57 Abs. 1 BGB )

       

§1

Der Verein "Pakistanhilfe" mit Sitz in Langenargen, welcher ins Vereinsregister eingetragen werden soll, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist die Förderung humanitärer Entwicklungs- und Katastrophenhilfe

gem. §52 Abs. 2 Nr. 15 AO

 

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von eigenen Projekten

die den betroffenen Personen in Pakistan die Hilfe zur Selbsthilfe ermöglicht und sie in der Notsituation unterstützt.

§ 2

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung humanitärer Entwicklungs- und Katastrophenhilfe gem. §52 Abs. 2 Nr. 15 AO.  

 

§12 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

 

 

 

Abschnitt 2:  Allgemeiner Teil

(§26ff  BGB  )

§ 6 Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(6) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 7 Beiträge

 

Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich beitragsfrei.

 § 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) 1. Mitgliederversammlungen können sowohl als Präsenz- als auch als Onlineversammlungen

          stattfinden.

 

      2. Sofern zum Schutze der Bevölkerung Präsenzversammlungen untersagt sind, können    

          Beschlüsse ersatzweise durch Stimmabgabe per eMail gefasst werden. Hierzu wird als

          Einladung eine Beschlussvorlage und alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen an

         die Mitglieder per eMail verschickt. Für die Frist zur Stimmabgabe ist ein konkretes Datum

          zu benennen. Sie endet vorzeitig wenn sämtliche Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

 

      3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das  

          Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder

          schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

 

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt über die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeine Langenargen  oder im Falle des Abs.1 Nr.2 in Textform per eMail. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung bzw. Mailversand.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Sofern dieser verhindert ist, wird von der Mitgliederversammlung eine Ersatzperson gewählt.

(7)Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(9)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom   Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Im Falle von Abs. 1 Nr. 2 sind die einzelnen Stimmen  auszudrucken und dem Protokoll beizufügen.

(10) Die Bestellung des Vorstands ist jederzeit widerruflich. Vorraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes (Beschränkung gem. §27 Abs. 2 Satz 2 BGB)  

(11) Anlagen werden grundsätzlich online oder in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Eine Zusendung per Post ist auf Wunsch möglich. §9 Abs. 7 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

(12) Die Mitgliederversammlung kann zur näheren Regelung eine Geschäfts- und Finanzordnung mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand muss aus mindestens einer Person (Vorsitzender) bestehen. Er kann durch einen Stellvertreter, einen Kassenwart, einen Schriftführer sowie Beisitzer durch die Mitgliederversammlung erweitert werden.

 

(2) Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Kassenwart. Jeder vertritt einzeln.

(3) Er ist zuständig für die Beschlussfassungen bzgl. der Änderung der Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen. Die Einrichtung bzw. Neufassung obliegt jedoch der Mitgliederversammlung.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

(7) Satzungsänderungen, die von Behörden, der kommunalen Selbstverwaltung oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(8)Das nähere regelt ggf. die Geschäfts- und Finanzordnung.

 

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

 

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder notwendig. Der Beschluss hat auch eine Entscheidung über die nach §5 der Satzung zu bestimmende Körperschaft zu enthalten.

 

§ 13 Abschließendes

Zur Vereinfachung wurde die männliche Bezeichnung benutzt. Alle Formulierungen und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen.

 

 

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